Allgemeinen Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fahrschule Abgefahren, Inhaberin Silke Thein

Allgemeines

Die Fahrausbildung wird entsprechend der hierfür geltenden Gesetze und Verordnungen, insbesondere der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, erteilt. Sie umfasst theoretischen und praktischen Unterricht und wird aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages vorgenommen.


Ausbildungsentgelt

Das im Ausbildungsvertrag zu vereinbarende Entgelt hat den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegeben Preisen zu entsprechen. Werden diese geändert, so bleiben Preisänderungen vorbehalten für Leistungen, die nach Ablauf von mehr als 4 Monaten seit Vertragsabschluss erbracht werden.

Mit dem Grundbetrag sind die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts abgegolten.

Mit der Vergütung für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer, sind die Kosten für das Lehrfahrzeug einschl. Versicherungen sowie der praktische Fahrunterricht bezeichnet.

Mit dem Betrag für die Vorstellung zur Prüfung sind die einmalige theoretische und praktische Prüfungsvorstellung einschließlich Prüfungsfahrt beschrieben.


Fälligkeit der Zahlung

Soweit nichts anderes vereinbart, wird der Grundbetrag mit Abschluss des Ausbildungsvertrages fällig, das Entgelt für die Fahrstunde ist direkt nach Abschluss der Fahrstunde zu überweisen. Der noch offene Betrag für die Vorstellung zur Prüfung und noch offenen Fahrstunden sind (zusammen mit etwaigen verauslagten amtlichen Gebühren) vor der Prüfung zu überweisen.

Wird das fällige Entgelt nicht gezahlt, so kann die Fahrschule eine Fortsetzung der Ausbildung, wie auch die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.


Kündigung des Ausbildungsvertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule in den nachstehend genannten Fällen, gekündigt werden:

  • Innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss hat der Fahrschüler nach Aufforderung der Fahrschule noch nicht mit der Ausbildung begonnen.
  • Der Fahrschüler unterbricht die bereits begonnene Ausbildung ohne triftigen Grund länger als 3 Monate.
  • Nach dreimaligem Nichtbestehen der Fahrerlaubnisprüfung durch den Fahrschüler.
  • Der Fahrschüler verstößt wiederholt grob gegen Anordnungen des Fahrlehrers.

 

Erstattung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf Erstattung aller für den Fahrschüler verauslagten Gebühren sowie auf das Entgelt für die bereits geleisteten Fahrstunden.
Weiterhin kann die Fahrschule bei Kündigung folgende Entgelte erheben:

  • Bis zu 1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung 1 Monat vor Ausbildungsbeginn ausgesprochen wird.
  • Bis zu 2/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung 1 Woche vor  Ausbildungsbeginn ausgesprochen wird.
  • Den vollen Grundbetrag, wenn nach  Ablauf von mehr als 4 Monaten seit Abschluss des Ausbildungsvertrages ausgesprochen wird.

Wurde eine Theorieleistung  in Anspruch genommen  ist der Grundbetrag in voller Höhe zu entrichten.

Die Gültigkeit des Vertrages beträgt ein Jahr, ab dem ersten Tag des Theorieunterrichtes.


Versäumnisse

Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen.

Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten, oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen.

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Er kann vielmehr verlangen, die Fahrstunde an einem anderen Zeitpunkt nachzuholen.

Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten, so geht die Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die Fahrschule kann in diesem Fall das Entgelt für die ausgefallene Fahrstunde verlangen.

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht wahrnehmen, so ist die Fahrschule hiervon unverzüglich zu unterrichten, spätestens jedoch bis 48 Stunden vor dem Termin. Bei späterer Absage ist eine Ausfallentschädigung bis zur Höhe des Fahrstundenentgeltes zu zahlen.

Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, so hat er das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und evtl. für ihn verauslagte Gebühren zu zahlen, es sei denn, es trifft ihn kein Verschulden.


Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler darf am Unterricht nicht teilnehmen, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht.

Bestehen Zweifel an der Fahrtüchtigkeit, wird der praktische Unterricht nicht durchgeführt. Der Fahrschüler hat in diesen Fällen das volle Entgelt zu bezahlen.

Der Fahrschüler darf am Unterricht nicht teilnehmen, wenn er  Symptome einer Covid 19 Erkrankung aufweist, oder unter Quarantäne steht.

Versicherung

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Lehrfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet. Er hat für durch ihn verschuldete Schäden aufzukommen, soweit keine Deckung durch eine entsprechende Versicherung besteht.

Während der Ausbildungs- und Prüfungsfahrten ist der Fahrschüler im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht seitens der Fahrschule versichert. Dies gilt nicht, wenn auf einem nicht von der Fahrschule gestellten Fahrzeug gefahren wird.

Abschluss der Ausbildung

Der Fahrlehrer darf nach § 6 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung die Ausbildung erst dann abschließen, wenn er überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers. Sie ist für beide Teile verbindlich.

Kann der Fahrschüler den Prüfungstermin (z.B. infolge von Krankheit) nicht wahrnehmen, so hat er die Fahrschule hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ist dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand, auch für ein evtl. Mahnverfahren.

Fahr- und Betriebsordnung

Aus Sicherheitsgründen ist dem Fahrschüler während der praktischen Ausbildung das Rauchen untersagt. Lehrfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden.Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

Fahrschule Abgefahren Leipzig

Fahrschule Abgefahren
Inh. Silke Thein
Berggartenstraße 28
04155 Leipzig

Tel.: 0152 - 53 55 19 31
Fax: 0341 - 601 16 31
info(at)fahrschule-abgefahren.net

Konzeption | Umsetzung: LIXX CONSULT & VENTURES GmbH